OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.05.2023
9 UF 22/23
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; VersAusglG § 16 Abs. 1; VersAusglG § 10 Abs. 1; BVersTG § 1 Abs. 2 Nr. 1; VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 7; VersAusglG § 8; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 10.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 339/21

Teilung der Rentenpunkte im Rahmen des VersorgungsausgleichsBerücksichtigung von Anwartschaften im Rahmen der Beamtenversorgung im VersorgungsausgleichDurchführung des Versorgungsausgleichs im Rahmen der Versorgung von BundesbeamtenWirkungen der Vereinbarung eines Teilausschlusses bezüglich des Versorgungsausgleichs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.05.2023 - Aktenzeichen 9 UF 22/23

DRsp Nr. 2023/8379

Teilung der Rentenpunkte im Rahmen des Versorgungsausgleichs Berücksichtigung von Anwartschaften im Rahmen der Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich Durchführung des Versorgungsausgleichs im Rahmen der Versorgung von Bundesbeamten Wirkungen der Vereinbarung eines Teilausschlusses bezüglich des Versorgungsausgleichs

Anwartschaften auf eine beamtenrechtliche Versorgung sind grundsätzlich extern zu teilen. Wenn der beamtenrechtliche Versorgungsträger aber selbst eine interne Teilung vorsieht, ist dies maßgeblich. Vereinbarungen der Eheleute über Beginn und Ende der Ehezeit sind nicht möglich, da beides sich aufgrund der Legaldefinition gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG ergibt.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 10. Januar 2023 - Az. 6 F 339/21 (3) - hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2. des Tenors) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Be. (Vers.-Nr. ...1) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,3832 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. ...6 bei der Deutschen Rentenversicherung Ba., bezogen auf den 30. Juni 2021, übertragen.