BayObLG - Beschluss vom 02.06.2004
3Z BR 65/04
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 S. 2 § 1903 Abs. 1 ; FGG § 69f Abs. 1 § 69h ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 435
FamRZ 2004, 1814
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 4443/03
AG Wolfratshausen, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 224/03

Überprüfung einer Einwilligungsvorbehalts trotz Erledigung

BayObLG, Beschluss vom 02.06.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 65/04

DRsp Nr. 2004/12481

Überprüfung einer Einwilligungsvorbehalts trotz Erledigung

»1. Erledigt sich die Anordnung eines vorläufigen Einwilligungsvorbehalts, kann dessen Rechtmäßigkeit bei der wegen § 69h FGG weiterhin erforderlichen Prüfung nur bejaht werden, wenn auch die Bestellung eines vorläufigen Betreuers rechtmäßig war. 2. Zum Schutz des Betroffenen kann trotz Vorliegens einer General- und Vorsorgevollmacht ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden, wenn die Wirksamkeit der Vollmacht wegen Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen unklar ist und die konkrete Gefahr besteht, dass ohne Einwilligungsvorbehalt vermögensrechtliche Transaktionen zum Nachteil des Betroffenen vorgenommen werden.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 S. 2 § 1903 Abs. 1 ; FGG § 69f Abs. 1 § 69h ;

Gründe: