Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Melsungen vom 22. Dezember 2012 (Az.: 53 F 805/12 UK) wie folgt abgeändert.
Die Antragstellerin hat ab dem 1. August 2012 in Abänderung der Urkunde des Kreisausschusses A vom 27. Februar 2008 (Az.: ..., Urkundsregisternummer .../2008) folgende Unterhaltsbeträge an den Antragsgegner zu zahlen:
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