OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.10.2013
2 UF 443/12
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1; BEEG § 6; BEEG § 11 S. 4;
Fundstellen:
FamRB 2014, 167
FamRZ 2014, 848
Vorinstanzen:
AG Melsungen, vom 22.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 805/12

Umfang der Barunterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern aus erster Ehe während des Bezuges von Erziehungsgeld

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.10.2013 - Aktenzeichen 2 UF 443/12

DRsp Nr. 2014/2585

Umfang der Barunterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern aus erster Ehe während des Bezuges von Erziehungsgeld

1. Der seinen minderjährigen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtige Elternteil, der aufgrund einer unterhaltsrechtlich zu akzeptierenden Rollenwahl in seiner neuen Beziehung die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, ist während des Bezugs von Erziehungsgeld nicht dazu verpflichtet ist, einer Erwerbstätigkeit neben dem Bezug des Elterngeldes nachzugehen. 2. Der Bundesgerichtshof hat die Verlängerung des Bezugszeitraums für Erziehungsgeld nicht als Verstoß gegen die Obliegenheiten nach § 1603 BGB gewertet und das tatsächliche Einkommen aus hälftigem Erziehungsgeld des Unterhaltspflichtigen der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt (Anschluss BGH, 12. April 2006, XII ZR 31/04, NJW 2006, 2404; entgegen OLG Bamberg, 13. April 2011, 7 UF 17/11, FamRZ 2011, 1302).

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Melsungen vom 22. Dezember 2012 (Az.: 53 F 805/12 UK) wie folgt abgeändert.

Die Antragstellerin hat ab dem 1. August 2012 in Abänderung der Urkunde des Kreisausschusses A vom 27. Februar 2008 (Az.: ..., Urkundsregisternummer .../2008) folgende Unterhaltsbeträge an den Antragsgegner zu zahlen: