2.1 Vom Abstammungsverfahren im Wesentlichen umfasste Verfahren

Autor: Zahran

2.1.1 Verfahren im Überblick

Klärung von Zweifeln

Bestehen Zweifel an der Übereinstimmung der biologischen und der rechtlichen Vaterschaft, können diese Zweifel im sogenannten Abstammungsverfahren geklärt werden. Es umfasst nach § 169 FamFG im Wesentlichen die folgenden Verfahren:

auf Klärung der Abstammung gem. § 1598a BGB (Mandatssituation 13.1),

Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift (Mandatssituation (Abwandlung) 13.1.1),

zur Anfechtung der Vaterschaft gem. §§ 1600 ff. BGB (Mandatssituation 13.2) und

auf Feststellung der Vaterschaft gem. § 1600d BGB (Mandatssituation 13.3).

2.1.2 Verfahren auf Klärung der Abstammung (§ 1598a BGB)

Verfahren ohne Rechtsfolgen

Das Verfahren auf Klärung der Abstammung ist, anders als das Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft und das Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, ein Verfahren ohne Rechtsfolgen. Wesentliches Charakteristikum ist damit, dass sich durch das Klärungsverfahren an der rechtlichen Abstammung und insbesondere an der Vaterschaft nichts ändert, auch wenn feststeht, dass die biologische Vaterschaft ausgeschlossen ist. Die rechtliche Vaterschaft kann somit ausschließlich durch ein Anfechtungsverfahren beseitigt werden.

Anlass der Einführung des Verfahrens

Das Verfahren auf Klärung der Abstammung wurde vor folgendem Hintergrund geschaffen: