OLG Zweibrücken - Beschluss vom 23.08.2001
3 W 114/01
Normen:
FGG § 70 § 70 b Abs. 1 S. 3 § 67 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 ; BGB § 1835 Abs. 3 ; BRAGO § 1 Abs. 2 § 118 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 906
FamRZ 2002, 906
JurBüro 2002, 645
MDR 2002, 297
MDR 2002, 297
OLGReport-Zweibrücken 2001, 499
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 103/O1
AG Betzdorf, - Vorinstanzaktenzeichen 6 XVII 296/00

Vergütung des Anwalts - Verfahrenspfleger in Unterbringungssachen - Einzelfallprüfung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.08.2001 - Aktenzeichen 3 W 114/01

DRsp Nr. 2001/13784

Vergütung des Anwalts - Verfahrenspfleger in Unterbringungssachen - Einzelfallprüfung

»1. Die Vorschrift des § 67 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 FGG schließt es nicht grundsätzlich aus, dass ein in Unterbringungsverfahren als Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt eine Vergütung nach der BRAGO verlangen kann (im Anschluss an BVerfG FamRZ 2000, 1280 : FamRZ 2000, 1289).2. Es gibt nach der Konzeption des Gesetzes keinen Grundsatz, dass die in Unterbringungsverfahren nach § 70 FGG angeordnete Verfahrenspflegschaft eine anwaltsspezifische oder dem Anwaltsberuf vorbehaltene Tätigkeit darstellt. Einem insoweit tätigen Rechtsanwalt steht eine Vergütung nach der BRAGO deshalb nur dann zu, wenn eine Einzelfallprüfung ergibt, dass im Rahmen der für den Betroffenen erbrachten Dienste ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise Rechtsrat eingeholt hätte.«

Normenkette:

FGG § 70 § 70 b Abs. 1 S. 3 § 67 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 ; BGB § 1835 Abs. 3 ; BRAGO § 1 Abs. 2 § 118 ;

Gründe: