BGH - Beschluss vom 11.05.2016
XII ZB 615/13
Normen:
VersAusglG § 1 Abs. 2 S. 2; VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 3; VersAusglG § 5 Abs. 5; VersAusglG § 17; VersAusglG § 45 Abs. 1; BetrAVG § 2; BetrAVG § 4 Abs. 5; EStG § 6 a Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2016, 14
FamRB 2016, 299
FamRZ 2016, 1247
FuR 2016, 3
FuR 2016, 526
MDR 2016, 1210
NJW-RR 2016, 769
Vorinstanzen:
AG Seligenstadt, vom 04.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 642/09
OLG Frankfurt/Main, vom 01.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UF 121/13

Versorgungsausgleich auf Grundlage einer beitragsorientierten Leistungszusage im Durchführungsweg der Direktzusage; Zugrundelegung eines Diskontierungszinssatzes für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Versorgungsleistungen; Beanspruchung des einseitigen Teils der externen Teilung der ausgleichspflichtigen Person durch den Versorgungsträger

BGH, Beschluss vom 11.05.2016 - Aktenzeichen XII ZB 615/13

DRsp Nr. 2016/10156

Versorgungsausgleich auf Grundlage einer beitragsorientierten Leistungszusage im Durchführungsweg der Direktzusage; Zugrundelegung eines Diskontierungszinssatzes für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Versorgungsleistungen; Beanspruchung des einseitigen Teils der externen Teilung der ausgleichspflichtigen Person durch den Versorgungsträger

BetrAVG § 4 Abs. 5 Liegt der auszugleichenden Versorgung eine beitragsorientierte Leistungszusage im Durchführungsweg der Direktzusage zugrunde, kann der in den Transformationstabellen einkalkulierte Rechnungszins im Versorgungsausgleich nur dann als Diskontierungszinssatz für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Versorgungsleistungen in Betracht gezogen werden, wenn der Arbeitgeber im Falle des tatsächlichen Ausscheidens seines Arbeitnehmers bei der Berechnung des Übertragungswerts in gleicher Weise verfahren würde (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 773).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 2013 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000 €

Normenkette:

VersAusglG § 1 Abs. 2 S. 2; VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 3; VersAusglG § 5 Abs. 5; VersAusglG § 17;