BayObLG - Beschluss vom 17.09.2004
3Z BR 167/04
Normen:
UnterbrG Art. 1 Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 70h Abs. 1 Satz 1, 2 § 69f Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 117
FamRZ 2005, 477
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 08.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 73/04
AG Deggendorf, vom 18.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen XIV 0445/03

Voraussetzungen vorläufiger Unterbringung

BayObLG, Beschluss vom 17.09.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 167/04

DRsp Nr. 2004/18091

Voraussetzungen vorläufiger Unterbringung

»Eine vorläufige Unterbringung setzt voraus, dass konkrete Umstände mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten, dass die sachlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen. Ferner müssen konkrete Tatsachen nahe legen, dass mit dem Aufschub der Unterbringung Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verbunden wären.«

Normenkette:

UnterbrG Art. 1 Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 70h Abs. 1 Satz 1, 2 § 69f Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Betroffene wurde auf Anordnung des Landratsamts vom 17.12.2003 am gleichen Tag vorläufig in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Das Gesundheitsamt des Landratsamts hatte am 18.9.2003 ein Schreiben von fünf Familien aus der Nachbarschaft des Betroffenen vom 11.9.2003 erhalten, in dem diese ihn überwiegend verbaler Aggressionen gegen ihre Kinder im Alter zwischen drei und elf Jahren beschuldigten. Nachdem der Betroffene Vorladungen des Gesundheitsamts zu einer Untersuchung keine Folge geleistet hatte und bei einem angekündigten Hausbesuch eines vom Gesundheitsamt beauftragten Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie am 12.11.2003 nicht anzutreffen war, wurde er am 17.12.2003 dem Gesundheitsamt polizeilich vorgeführt.