BayObLG - Beschluss vom 08.09.2004
3Z BR 149/04
Normen:
UnterbrG Art. 1 Abs. 1 ; FGG § 70h Abs. 1 § 69f Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 39
FamRZ 2005, 238
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 15.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 44 T 85/04
AG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen XIV 156/04

Vorläufige Unterbringung bei krankheitsbedingter Tätlichkeit gegenüber Pflegepersonal im Rahmen freiwilligen Klinikaufenthalts

BayObLG, Beschluss vom 08.09.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 149/04

DRsp Nr. 2004/16452

Vorläufige Unterbringung bei krankheitsbedingter Tätlichkeit gegenüber Pflegepersonal im Rahmen freiwilligen Klinikaufenthalts

»Begeht ein Patient, der sich zunächst freiwillig in die geschlossene Abteilung eines Nervenkrankenhauses begeben hatte, in krankheitsbedingter Verkennung der Situation einen tätlichen Angriff auf das Pflegepersonal, und wird er anschließend überwältigt und fixiert, so kann das Vormundschaftsgericht im Rahmen der vorläufigen Unterbringung davon ausgehen, dass der Betroffene entsprechend den Angaben im Antrag der Nervenklinik nicht mehr freiwillig in der geschlossenen Abteilung verbleibt.«

Normenkette:

UnterbrG Art. 1 Abs. 1 ; FGG § 70h Abs. 1 § 69f Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Betroffene, der seit Jahren an einer bipolaren affektiven Erkrankung leidet, begab sich am Sonntag, 16.5.2004 gegen 3.00 Uhr morgens auf Veranlassung seiner Lebensgefährtin freiwillig in die geschlossene Abteilung des Bezirkskrankenhauses, da sich bei ihm Zeichen eines manischen Schubs manifestierten.

Nachdem der Betroffene gegen 7.00 Uhr des 16.5.2004 zwei Krankenschwestern, die ihn aus einem fremden Patientenzimmer verweisen wollten, verbal und tätlich bedroht hatte, wurde er nach Art. 10 Abs. 4 UnterbrG im Bezirkskrankenhaus festgehalten und zeitweise fixiert.