OLG Naumburg - Beschluss vom 18.11.1999
8 WF 300/99
Normen:
BGB § 1618 S. 4 ; FGG § 50a Abs. 2 § 64 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 233 § 236 Abs. 2 S. 2 § 621e ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 569
OLGReport-Naumburg 2000, 251

Zu den Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.11.1999 - Aktenzeichen 8 WF 300/99

DRsp Nr. 2002/6248

Zu den Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes

1. Auf die persönliche Anhörung des nicht sorgeberechtigten Elternteils kann im Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung zur Einbenennung des Kindes nicht verzichtet werden, da es sich um eine Angelegenheit der Personensorge handelt und § 50a Abs. 2 FGG die persönliche Anhörung vorschreibt. 2. Die Ersetzung der Einwilligung ist nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut nur möglich, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Grundsätzlich sind damit die Kindes- und die Elterninteressen gleichwertig, so lange nicht die Interessen des Kindes die des Elternteils überwiegen.