AG Gronau, vom 07.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 151/01
Zumutbarkeit der Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen zwecks Begründung von Rentenanrechten gem. § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG
OLG Hamm, Beschluss vom 04.08.2004 - Aktenzeichen 11 UF 131/03
DRsp Nr. 2004/18905
Zumutbarkeit der Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen zwecks Begründung von Rentenanrechten gem. § 3b Abs. 1 Nr. 2VAHRG
»Die Anordnung der Beitragszahlung iHv rund 30.000.- EURO in die gesetzliche Rentenversicherung im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2VAHRG ist zumutbar, wenn der Verpflichtete, der bereits über ein Eigenheim und eine ausreichende Altersversorgung verfügt, die Beitragszahlung im wesentlichen durch Auflösung einer Kapitallebensversicherung und eines Bausparvertrages aufbringen kann.«
Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Amtsgerichts Gronau vom 18. Juli 2002 geschieden worden. Dabei wurde die Entscheidung über den Ausgleich der Versorgungsanwartschaften gemäß § 628ZPO abgetrennt.
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