OLG Stuttgart - Beschluss vom 12.09.2001
16 WF 419/01
Normen:
BGB § 1909 § 1915 § 1916 § 1791 b ; FGG § 19 § 64 Abs. 3 S. 3 § 57 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1065
OLGReport-Stuttgart 2002, 107
Vorinstanzen:
AG Stuttgart-Canstatt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 766/01

Zur Zulässigkeit der Bestellung des Jugendamtes als Ergänzungspfleger im Vaterschaftsanfechtungsverfahren

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.09.2001 - Aktenzeichen 16 WF 419/01

DRsp Nr. 2002/373

Zur Zulässigkeit der Bestellung des Jugendamtes als Ergänzungspfleger im Vaterschaftsanfechtungsverfahren

»Die Bestellung des Jugendamts zum Ergänzungspfleger des Kindes gemäß § 1909 BGB im Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist jedenfalls in Fällen, die keine besondere Schwierigkeit aufweisen, sachgerecht und zulässig, auch wenn eine andere geeignete Einzelperson als Ergänzungspfleger in Betracht käme.«

Normenkette:

BGB § 1909 § 1915 § 1916 § 1791 b ; FGG § 19 § 64 Abs. 3 S. 3 § 57 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde des beteiligten Jugendamts gegen seine Bestellung als Ergänzungspfleger ist gemäß § 19 FGG zulässig. Die Beschwerdeberechtigung ergibt sich aus § 64 Abs. 3 Satz 3 FGG i.V.m. § 57 Abs. 1 Ziff. 9 FGG.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Bestellung des Jugendamts als Ergänzungspfleger durch das Familiengericht ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das beklagte Kind ist gemäß § 1909 BGB notwendig. Der Vater kann das Kind nicht vertreten, da er Kläger ist, die Mutter kann das Kind nicht vertreten, da sie mit dem Vater verheiratet ist (§§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB; BGH FamRZ 72, 498).