Die Beschwerde des beteiligten Jugendamts gegen seine Bestellung als Ergänzungspfleger ist gemäß § 19 FGG zulässig. Die Beschwerdeberechtigung ergibt sich aus § 64 Abs. 3 Satz 3 FGG i.V.m. § 57 Abs. 1 Ziff. 9 FGG.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Bestellung des Jugendamts als Ergänzungspfleger durch das Familiengericht ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das beklagte Kind ist gemäß § 1909 BGB notwendig. Der Vater kann das Kind nicht vertreten, da er Kläger ist, die Mutter kann das Kind nicht vertreten, da sie mit dem Vater verheiratet ist (§§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB; BGH FamRZ 72, 498).
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