I.
Die entweder gemäß den §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO oder gemäß den §§ 19, 20 FGG in Verb. mit den §§ 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Kindes gegen den am 20. des Monats berichtigten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Magdeburg vom 1. September 2004 (Bl. 11, 17 d. A.) ist begründet.
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