OLG Thüringen - Beschluss vom 01.03.2011
11 SA 1/11
Normen:
FGG -RG Art 111 Abs. 4; FamFG § 2 Abs. 2; FamFG § 3 Abs. 3; FamFG § 137 Abs. 5; FamFG § 218 Nr. 3; VersAusglG § 48 Abs. 2; VAÜG § 2;
Vorinstanzen:
AG Stadtroda, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 1207/10

Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Wiederaufnahme des Verfahrens

OLG Thüringen, Beschluss vom 01.03.2011 - Aktenzeichen 11 SA 1/11

DRsp Nr. 2011/4776

Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Wiederaufnahme des Verfahrens

1. Die einmal begründete örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts bleibt auch nach Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich erhalten und kann nicht mehr nachträglich entfallen, § 2 Abs. 2 FamFG (Grundsatz der perpetuatio fori). 2. In Abweichung von § 137 Abs. 5 FamFG, wonach abgetrennte Folgesachen nach Abs. 2 FamFG weiter Folgesachen bleiben und der Verbund unter ihnen fortbesteht, bestimmt Art. 111 Abs. 4 FGG -RG, dass die am 1. September 2009 abgetrennten Versorgungsausgleichssachen als selbständige Familiensachen fortgeführt werden und zueinander nicht in einem Restverbund stehen (BT-Drs. 16/11903, S. 62). Für den Verlust der Eigenschaft als Folgesache sprechen somit der Gesetzeswortlaut und die -begründung (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2011, XII ZB 261/10 ...; OLG Jena, Beschluss vom 24. Januar 2011, 1 WF 543/10, AGS 2010, 596; ...). 3. Ein auf fehlerhafter Rechtsgrundlage erfolgender Verweisungsbeschluss entfaltet nicht die Bindungswirkung des § 3 Abs. 3 FamFG.

Das Amtsgericht Stadtroda wird als das für das Verfahren zuständige Gericht bestimmt.

Normenkette:

FGG -RG Art 111 Abs. 4; FamFG § 2 Abs. 2; FamFG § 3 Abs. 3; FamFG § 137 Abs. 5; FamFG § 218 Nr. 3; VersAusglG § 48 Abs. 2; VAÜG § 2;

Gründe: