Der Beteiligte zu 1) ist mit der Beteiligten zu 2) verheiratet, der volljährige Beteiligte zu 3) ist der Sohn der Beteiligten zu 2) aus deren erster Ehe. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind rumänische Staatsangehörige. Der Beteiligte zu 1) beabsichtigt den Beteiligten zu 3) zu adoptieren. Ein entsprechender, notariell beurkundeter Antrag wurde durch die Beteiligten beim Amtsgericht Gütersloh eingereicht. Dieses hat die Sache unter Hinweis auf §§ 43b Abs.2 S.2 FGG, 5 AdWirkG an das Amtsgericht Hamm abgegeben, das eine Übernahme abgelehnt hat.
Der Senat ist gem. § 5 FGG zur Bestimmung des örtlich zuständigen Amtsgerichts berufen. Die Vorlage ist zulässig, weil zwischen den beteiligten Amtsgerichten Streit darüber besteht, welches von ihnen zur Entscheidung über den Annahmeantrag örtlich zuständig ist.
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