OLG Hamm - Beschluss vom 26.07.2007
15 Sbd 7/07
Normen:
FGG § 43b ; AdWirkG § 1 S. 2 ; AdWirkG § 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 300
OLGReport-Hamm 2007, 782
Vorinstanzen:
AG Gütersloh, vom 04.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 XVI 11/06
AG Hamm, - Vorinstanzaktenzeichen XVI 89/07

Zuständigkeitskonzentration für inländische Adoptionsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2007 - Aktenzeichen 15 Sbd 7/07

DRsp Nr. 2007/18498

Zuständigkeitskonzentration für inländische Adoptionsverfahren

»Die Zuständigkeitskonzentration für inländische Adoptionsverfahren, in denen ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen, bezieht sich nur auf Verfahren, in denen der Anzunehmende zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (wie OLG München FGPrax 2007, 127; OLG Schleswig FamRZ 2006, 1462 und OLG Stuttgart FGPrax 2007, 26; gegen OLG Köln FGPrax 2006, 211).«

Normenkette:

FGG § 43b ; AdWirkG § 1 S. 2 ; AdWirkG § 5 ;

Entscheidungsgründe:

Der Beteiligte zu 1) ist mit der Beteiligten zu 2) verheiratet, der volljährige Beteiligte zu 3) ist der Sohn der Beteiligten zu 2) aus deren erster Ehe. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind rumänische Staatsangehörige. Der Beteiligte zu 1) beabsichtigt den Beteiligten zu 3) zu adoptieren. Ein entsprechender, notariell beurkundeter Antrag wurde durch die Beteiligten beim Amtsgericht Gütersloh eingereicht. Dieses hat die Sache unter Hinweis auf §§ 43b Abs.2 S.2 FGG, 5 AdWirkG an das Amtsgericht Hamm abgegeben, das eine Übernahme abgelehnt hat.

Der Senat ist gem. § 5 FGG zur Bestimmung des örtlich zuständigen Amtsgerichts berufen. Die Vorlage ist zulässig, weil zwischen den beteiligten Amtsgerichten Streit darüber besteht, welches von ihnen zur Entscheidung über den Annahmeantrag örtlich zuständig ist.