Autoren: Nickel/Godendorff |
Immer noch hoch umstritten ist, ob einem Antragsgegner, der im VKH-Prüfungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben hat, nach Rechtshängigkeit des Antrags die Gewährung von VKH für die eigene Verteidigung wegen Mutwilligkeit verweigert werden kann (vgl. insgesamt Weißbrodt, FF 2003,
Dagegen spricht jedoch bereits, dass er zu einer solchen Stellungnahme nach dem eindeutigen Wortlaut von § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht verpflichtet ist (so u.a. auch OLG Hamm, FamRZ 2014,
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