10/8.8.1 Ausgangssituationen im Überblick

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Das Familienwohnheim steht häufig im Miteigentum beider Ehegatten.

Praxishinweis

Abzuraten ist davon, die Auseinandersetzung von Miteigentum isoliert vom Zugewinnausgleich vorzunehmen. Solche Vermögensverschiebungen vor dem Stichtag "Ende der Ehezeit" bzw. dem Ende des Güterstands können für einen der Ehegatten zu erheblichen Nachteilen führen (siehe Teil 10/8.7.10).

Vor Rechtskraft der Scheidung sind zur Erzwingung einer Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft hohe Hürden zu überwinden.

Nach Rechtskraft der Scheidung kann dieses Verlangen schon eher gegen den Willen des anderen durchgesetzt werden, allerdings nur im Wege der Teilungsversteigerung (§ 753 Abs. 1     BGB, § 180 Abs. 1 ZVG).

Für die hier besprochene vertragliche Auseinandersetzung des Miteigentums ist dies nicht relevant.

Alleineigentum eines Ehegatten ist ebenfalls nicht selten, so etwa, wenn es sich bei dem Familienwohnheim um eine von Eltern geschenkte oder geerbte Immobilie handelt, die Immobilie auf einem von Eltern geschenkten oder geerbten Grundstück gebaut oder die Immobilie eines Unternehmers auf den Ehegatten überschrieben wurde, um diese so dem unternehmerischen Insolvenzrisiko zu entziehen, oder auch wenn Immobilien als Anlageobjekte zwecks Vermietung erworben wurden oder im Betriebsvermögen stehen.

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