10/8.9.1 Überblick

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Begriff des Haushaltsgegenstands

Nach Abschaffung der Hausratsverordnung durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.2009 (BGBl I, 1696) zum 01.09.2009 lautet die gesetzliche Bezeichnung des ehelichen Hausrats "Haushaltsgegenstände". Art. 229 § 20 Abs. 1 EGBGB bestimmt die Fortgeltung des § 1370 BGB in seiner Fassung bis 31.08.2009 für den Fall, dass Ersatzgegenstände vor dem 01.09.2009 angeschafft wurden. Der Ehegatte erwirbt insoweit das Alleineigentum an Gegenständen des ehelichen Haushalts, die als Ersatz für Haushaltsgegenstände angeschafft wurden, die sich zuvor im (Allein-)Eigentum dieses Ehegatten befanden (BeckOGK-EGBGB/Szalai, Stand 01.08.2021, Art. 229 § 20 Rdnr. 3).

Zu den Haushaltsgegenständen zählen alle Gegenstände, die nach den Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute und ihrer Kinder für die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens sowie für ihre Wohn- und Hauswirtschaft bestimmt sind (siehe im Einzelnen oben Teil 8/2.2.1.3 und Teil 8/2.2.2.1).

, die für das Getrenntleben bestimmt sind, unterliegen nicht der Haushaltsgegenständeverteilung, sondern dem , wenn sie bei Rechtshängigkeit der Scheidung bereits vorhanden sind (vgl. BGH, FamRZ 1984, , 147), was im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung nicht ausschließt, sie den Haushaltsgegenständen zuzuordnen und sie dem anderen Ehepartner zu überlassen.