Autoren: Garbe/Grün |
In der Regel ist der Wert im Verfahren der einstweiligen Anordnung unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen (siehe auch Teil 14/4.4). Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen (§ 41 FamGKG). Die Regelwertbestimmung lässt es zu, vom hälftigen Wert des Hauptsacheverfahrens abzuweichen, also auch höhere oder niedrigere Werte anzusetzen. Letztere können in unkomplizierten Verfahren angebracht sein (OLG Saarbrücken v. 20.01.2010 - 9 WF 3/10, FamRZ 2010,
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|