Autoren: Nickel/Zempel |
Alsbald nach Eingang des Sachverständigengutachtens wird der Versteigerungstermin anberaumt. Da beide Ehegatten als Antragsteller und/oder Antragsgegner und evtl. als Alleineigentümer von Zubehör, Gläubiger von Grundstücksrechten in Abteilung II oder III des Grundbuchs oder als Mieter/Pächter betroffen sein können, hängt die Vorbereitung des Termins von der jeweiligen Rolle des Beteiligten/Mandanten ab.
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