9/4.6.3 Anmeldung von Rechten und Ansprüchen

Autoren: Nickel/Zempel

Praxishinweis

Um die Stellung eines Beteiligten nach § 9 ZVG zu erhalten, sollte der Rechtsanwalt umgehend prüfen, ob die Rechte des von ihm vertretenen Ehegatten als Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Rechts im Verfahren berücksichtigt werden.

Der Beteiligtenbegriff wird in § 9 ZVG definiert. Danach sind

Beteiligte von Amts wegen diejenigen, für die zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist, z.B. Grundschuld, Hypothek, Rentenschuld, Wohnrecht, Vormerkung;

Beteiligte aufgrund Anmeldung diejenigen, die ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein Recht am Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und glaubhaft machen. Diese müssen ihre Rechte zum Verfahren anmelden. Die Anmeldung kann formlos und bis zum Schluss des Versteigerungsverfahrens erfolgen, allerdings mit der Gefahr eines Rangverlusts (§§ 37 Nr. 4, 110 ZVG).

Dabei ist zu überprüfen:

Liegt ein nicht oder erst nach dem Versteigerungsvermerk eingetragenes Recht vor?

Besteht Eigentum an Zubehörgegenständen, die nicht mitversteigert werden sollen?

Liegt ein unrechtmäßig gelöschtes, nicht durch Widerspruch zum Zeitpunkt des Versteigerungsvermerks eingetragenes Recht vor?

Liegt ein ohne Eintragung entstandenes Recht (z.B. Sicherungshypothek, § 1287 BGB) vor?

Sind Ansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 1-3 ZVG vorhanden?