9/4.6.8 Sicherheitsleistung

Autoren: Nickel/Zempel

9/4.6.8.1 Grundlagen

Das Verlangen nach Sicherheit spielt aus taktischen Gründen bei der Versteigerung eine große Rolle. Nicht jeder Beteiligte (§ 9 ZVG) kann Sicherheit verlangen, sondern nur jemand, der aus dem sogenannten Barteil des abgegebenen Gebots eine auch noch so geringe Zahlung erhalten würde. Wichtig ist daher nur, dass der Verlangende nach einem fiktiven Verteilungsplan eine Zuteilung erhalten würde (Storz/Kiderlen, 6. Aufl. 2016, B 7.1). Da auch der mitbietende Miteigentümer wie ein Dritter behandelt wird und deshalb nicht etwa eine Reduzierung seiner Sicherheitsleistung mit der Begründung verlangen kann, ihm gehöre ja bereits ein Teil des zu versteigernden Grundstücks, verstößt das Verlangen des anderen Miteigentümers nach einer Sicherheitsleistung auch nicht gegen Treu und Glauben (BGH, Rpfleger 2006, 211; Kogel, 3. Aufl. 2016, Rdnr. 213; Storz/Kiderlen, 6. Aufl. 2016, B 7.2). Sicherheit kann im Termin vielmehr jeder Beteiligte verlangen, dessen Recht durch die Nichterfüllung eines Gebots beeinträchtigt werden würde (§ 67 Abs. 1 Satz 1 ZVG). Das Sicherheitsverlangen muss sofort nach der Abgabe eines Gebots erfolgen und gilt für die weiteren Gebote desselben Bieters (§ 67 Abs. 1 Satz 2 ZVG).

Kein Ermessensspielraum des Gerichts