9/4.6.4 Mietverhältnisse

Autoren: Nickel/Zempel

Für die "normale" Versteigerung sehen die §§ 57a, 57b ZVG besondere Bestimmungen für die Kündigung etwa bestehender Miet- oder Pachtverhältnisse sowie Vorausverfügungen über Miet- oder Pachtzins vor. Gemäß § 183 ZVG gelten diese Bestimmungen in der Teilungsversteigerung nicht; die Vorschrift ist zwingend, so dass die vorgenannten Bestimmungen auch nicht etwa durch abweichende Versteigerungsbedingungen gem. § 59 ZVG zur Anwendung gelangen können. Daher besteht auch für das Gericht keine Notwendigkeit, etwa vorhandene Mieter oder Pächter zu ermitteln (Storz/Kiderlen, Praxis der Teilungsversteigerung, 6. Aufl. 2016, B 6.1).