9/4.6.6 Ausgebotsarten

Autoren: Nickel/Zempel

Unterschieden wird zwischen sogenannten Einzel- und Gesamtausgeboten.

Beispiel

Die (geschiedenen) Eheleute sind je zur Hälfte Eigentümer einer Eigentumswohnung, zu der auch eine Garage sowie ein Anteil an einem Weg gehört. Eigentumswohnung sowie Garage und Wegerecht sind auf gesonderten Grundbuchblättern eingetragen.

Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 ZVG sind mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke einzeln auszubieten. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG können Grundstücke, die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, auch gemeinsam ausgeboten werden. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 ZVG kann jeder Beteiligte spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten verlangen, dass neben dem Einzelausgebot alle Grundstücke zusammen ausgeboten werden (Gesamtausgebote). Letzteres kann zu folgenden Geboten führen:

alle Grundstücke als Einzelausgebot,

alle Grundstücke als Gesamtausgebot,

Wohnung mit Garage bzw. Wohnung mit Wegerecht jeweils als Gesamtausgebot, Wegerecht oder Garage jeweils als Einzelausgebot,

Garage und Wegerecht als Gesamtausgebot, Wohnung als Einzelausgebot.