9/4.6.7 Geringstes Gebot

Autoren: Nickel/Zempel

9/4.6.7.1 Vorbemerkung

Die Feststellung des geringsten Gebots nach §§ 44 ff. ZVG setzt einen (bestrangig) betreibenden Gläubiger voraus. Ein solcher existiert in der Teilungsversteigerung nicht; ein Miteigentümer verfolgt seine Rechtsposition nicht aus einem eingetragenen Recht, sondern aus seinem Eigentum. Auch in der Teilungsversteigerung gilt der Deckungsgrundsatz44 ZVG). Sie darf nur unter Sicherung der Verfahrenskosten und Wahrung derjenigen Rechte am Grundstück erfolgen, die dem Auseinandersetzungsanspruch des antragstellenden Miteigentümers vorgehen (Stöber, ZVG, 21. Aufl. 2016, § 182 Rdnr. 2). Daher werden nur solche Gebote zugelassen, die die bestehenbleibenden Rechte berücksichtigen (vgl. § 52 ZVG).

Die Miteigentumsanteile beider Ehegatten können allerdings unterschiedlich hoch und unterschiedlich hoch belastet sein. Für die Verhinderung von Nachteilen sorgt § 182 Abs. 1 ZVG, wonach das geringste Gebot als bestehenbleibend (§ 52 ZVG) umfassen muss:

die den Anteil des Antragstellers belastenden Rechte am Grundstück,

die den Anteil des Antragstellers mitbelastenden Rechte am Grundstück sowie

diejenigen Rechte, die einem dieser Rechte vorgehen oder gleichstehen.

Die nur einen fremden Anteil belastenden Rechte bleiben unberücksichtigt.

Für die Ermittlung des Bargebots enthalten die §§ 180 ff. ZVG keine Sonderregelung. Daher umfasst das Bargebot gem. § 49 ZVG

die sowie -Lasten (§ Abs. , Rangklassen 1-3),