9/4.6.2 Eingeschränkter Bieterkreis

Autoren: Nickel/Zempel

Bereits vor einer Teilungsversteigerung kann vereinbart werden, dass im Fall der Aufhebung der Gemeinschaft eine Veräußerung und damit letztlich auch eine zwangsweise Veräußerung an Dritte zu unterbleiben hat (§§ 749 Abs. 2, 751, 753 BGB). Dies kann bei einer Erbengemeinschaft bereits zu Lebzeiten durch den Erblasser durch Verfügung von Todes wegen angeordnet werden (§ 2044 BGB). Hierauf hat dann das Vollstreckungsgericht vor der Abgabe von Geboten im Rahmen der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen hinzuweisen. Von dritter Seite abgegebene Gebote sind demnach als unzulässig zurückzuweisen (§ 71 Abs. 1 ZVG).

Letzte redaktionelle Änderung: 03.12.2018