9/4.6.5 Valuta von Grundstücksbelastungen

Autoren: Nickel/Zempel

In aller Regel werden zur Absicherung von Krediten in Abteilung III des Grundbuchs Grundschulden eingetragen, die wegen des Abstraktionsgrundsatzes selbst dann in voller Höhe bestehen bleiben, wenn auf den Darlehensvertrag bereits erhebliche Zahlungen geleistet wurden oder sogar die Rückzahlungsforderung bereits in vollem Umfang getilgt worden ist. Diese Grundschulden bleiben in der Teilungsversteigerung vorrangig bestehen, da der Antragsteller die Teilungsversteigerung gewissermaßen aus dem letzten Rang heraus betreibt (Kogel, Strategien bei der Teilungsversteigerung des Familienheims, 3. Aufl. 2016, Rdnr. 185). Andererseits ist die Bank natürlich nicht berechtigt, die der Sicherungsabrede zugrundeliegende Forderung zweimal (schuldrechtlich und dinglich) zu verlangen. Hier ergeben sich folgende Möglichkeiten: