7/6.4.3.1 Wichtige Vorbemerkungen

Autor: Diehl

Sinn und Zweck des Verfahrens

Das Vollstreckungsabwehrverfahren ist ein verfahrensrechtliches Gestaltungsverfahren, das nicht den materiellen Anspruch, sondern die Vollstreckbarkeit des Titels betrifft. Ziel dieses Verfahrens ist die teilweise oder vollständige Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels, nicht die Korrektur des materiellen Anspruchs. Da die Vollstreckbarkeit des Titels vom Bestand des Anspruchs und der Berechtigung der Geltendmachung dieses Anspruchs durch den Titelinhaber abhängt, können mit dem Vollstreckungsabwehrverfahren nur Einwendungen geltend gemacht werden, die den Anspruch selbst betreffen und ihn - jedenfalls in der Person des Titelgläubigers - zu Fall bringen. Da es sich um ein formales Verfahren handelt, bestimmt sich die Verfahrensführungsbefugnis anhand des Titelgläubigers und des Titelschuldners. Daher ist auch ein Wechsel des materiell-rechtlichen Forderungsinhabers für die Verfahrensführungsbefugnis auf Aktiv- und Passivseite im Rahmen eines Vollstreckungsabwehrverfahrens so lange ohne Bedeutung, wie nicht eine Titelumschreibung auf den Rechtsnachfolger nach § 727 ZPO erfolgt ist.

Abgrenzung zum Abänderungsverfahren