7/6.4.3.3 Zuständigkeitsfragen

Autor: Diehl

Nach § 120 FamFG finden für die Vollstreckung in Familienstreitsachen und in Ehesachen die Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung Anwendung und damit grundsätzlich auch die Regelung über die ausschließliche Zuständigkeit des § 802 ZPO. Örtlich und sachlich ausschließlich zuständig ist gem. § 767 Abs. 1 ZPO i.d.R. damit bei gerichtlichen Entscheidungen das Gericht des vorangegangenen Verfahrens erster Instanz. Dies gilt auch dann, wenn der Titel erst in der Beschwerdeinstanz geschaffen wurde (so schon OLG Koblenz, FamRZ 1986, 366, noch für Berufungsinstanz).

Allerdings gibt es bei Unterhaltstiteln eine Besonderheit. Nach § 232 Abs. 2 FamFG besteht einerseits eine Sonderzuständigkeit des Gerichts der Ehesache, sofern diese anhängig ist, und andererseits eine Sonderzuständigkeit bei Titeln über Minderjährigenunterhalt sowie den Unterhalt privilegierter Volljähriger. Hier ist das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder ausschließlich zuständig und die Gerichtsstände des § 232 FamFG gehen dem Gerichtsstand des § 767 ZPO vor.

Richtet sich das Vollstreckungsabwehrverfahren gegen einen gerichtlichen Vergleich ist das Gericht zuständig, bei dem das Verfahren in erster Instanz anhängig war (so BGH, FamRZ 1980, 47). Denn "Prozessgericht" i.S.d. § 767 Abs. 1 ZPO ist das Gericht, das den Vollstreckungstitel geschaffen hat (BGH, NJW 1980, 188).