7/6.4.3.9 Zulässigkeit

Autor: Diehl

Rechtschutzbedürfnis

Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Einleitung eines Vollstreckungsabwehrverfahrens ist gegeben, solange die Vollstreckung aus dem zugrundeliegenden Titel möglich ist (so schon BGH, NJW 1994, 1161). Anders als bei einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO ist es nicht erforderlich, dass die Zwangsvollstreckung bereits eingeleitet oder angekündigt ist. Allein die Möglichkeit der jederzeitigen Ergreifung von Vollstreckungsmaßnahmen reicht zur Bejahung eines Rechtsschutzbedürfnisses für das Vollstreckungsabwehrverfahren aus.