Autor: Diehl |
Auch im Rahmen eines Vollstreckungsabwehrverfahrens richtet sich die Darlegungs- und Beweislast nach den allgemeinen Regeln, also insbesondere nach dem Günstigkeitsprinzip. Die Umkehr der Rollen der Beteiligten wirkt sich also beweisrechtlich nicht aus (ausführlich: Münch, Die Beweislastverteilung bei der Vollstreckungsgegenklage, NJW 1991,
Daraus folgt, dass der Schuldner vorbehaltlich besonderer Beweislastregeln oder Vermutungen die Darlegungs- und Beweislast für die Berechtigung der von ihm geltend gemachten Einwendungen gem. § 767 Abs. 2 ZPO trägt, also z.B. den Nachweis der Erfüllung zu führen hat (so schon BGH, NJW 1994,
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