7/6.4.3.8 Beweislast

Autor: Diehl

Auch im Rahmen eines Vollstreckungsabwehrverfahrens richtet sich die Darlegungs- und Beweislast nach den allgemeinen Regeln, also insbesondere nach dem Günstigkeitsprinzip. Die Umkehr der Rollen der Beteiligten wirkt sich also beweisrechtlich nicht aus (ausführlich: Münch, Die Beweislastverteilung bei der Vollstreckungsgegenklage, NJW 1991, 795; BGH, NJW 1994, 3225).

Daraus folgt, dass der Schuldner vorbehaltlich besonderer Beweislastregeln oder Vermutungen die Darlegungs- und Beweislast für die Berechtigung der von ihm geltend gemachten Einwendungen gem. § 767 Abs. 2 ZPO trägt, also z.B. den Nachweis der Erfüllung zu führen hat (so schon BGH, NJW 1994, 3225), während der Gläubiger die anspruchsbegründenden Tatsachen, die dem Titel zugrunde liegen, darzulegen und ggf. zu beweisen hat.

Letzte redaktionelle Änderung: 18.03.2019