Autor: Diehl |
Das Vollstreckungsabwehrverfahren nach § 767 ZPO, der über § 120 FamFG auch in Familiensachen zur Anwendung gelangt, ist ein verfahrensrechtliches Gestaltungsverfahren (so schon BGH, BGHZ 22,
Das Vollstreckungsabwehrverfahren beseitigt nur die Vollstreckbarkeit des Titels und führt nicht zu einer Veränderung des materiell-rechtlichen Anspruchs. Das ist nur im Wege des Abänderungsverfahrens oder ggf. in Form des negativen Feststellungsverfahrens möglich. Damit bleibt auch die Kostenentscheidung eines Beschlusses wirksame Grundlage für die Kostenfestsetzung (so schon BGH, NJW 1995, 3318).
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