7/6.4.3.2 Anwendungsbereich

Autor: Diehl

Beseitigung der Vollstreckbarkeit

Das Vollstreckungsabwehrverfahren nach § 767 ZPO, der über § 120 FamFG auch in Familiensachen zur Anwendung gelangt, ist ein verfahrensrechtliches Gestaltungsverfahren (so schon BGH, BGHZ 22, 54, 56; BGH, BGHZ 118, 229, 236 - prozessuale Gestaltungsklage), mit dem der Unterhaltsschuldner die Vollstreckbarkeit des Titels aufgrund materiell-rechtlicher Einwendungen oder Einreden gegen den zu vollstreckenden titulierten Unterhaltsanspruch beseitigen kann. Ziel des Verfahrens ist nur die Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels, nicht die Geltendmachung von Einwendungen gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen bzw. die Art und Weise der Vollstreckung. Bezieht sich der Einwand auf die Art und Weise oder die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, sind sie mit den weiteren Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen des 8. Buchs der ZPO, wie Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO, Klauselerinnerung nach § 732 ZPO oder Drittwiderspruchsverfahren nach § 771 ZPO geltend zu machen.

Das Vollstreckungsabwehrverfahren beseitigt nur die Vollstreckbarkeit des Titels und führt nicht zu einer Veränderung des materiell-rechtlichen Anspruchs. Das ist nur im Wege des Abänderungsverfahrens oder ggf. in Form des negativen Feststellungsverfahrens möglich. Damit bleibt auch die Kostenentscheidung eines Beschlusses wirksame Grundlage für die Kostenfestsetzung (so schon BGH, NJW 1995, 3318).

Anwendbarkeit