7/6.4.3.5 Verfahrenswert

Autor: Diehl

Der Verfahrenswert des Vollstreckungsabwehrverfahrens richtet sich nach dem Verfahrensziel, also dem Umfang der Ausschließung der Zwangsvollstreckung (so schon OLG Koblenz, FamRZ 2001, 845; OLG Hamm, Rpfleger 1991, 387).

Gemäß § 51 Abs. 1 FamGKG ist dies, soweit die zukünftige Vollstreckungsmöglichkeit beseitigt werden soll, der Jahresbetrag des titulierten Unterhalts bzw. des Teils bezüglich dessen die Vollstreckung ausgeschlossen werden soll (so schon BGH, NJW-RR 1992, 190). Hinzuzurechnen ist der rückständige Unterhalt, also der, der zum Zeitpunkt der Anhängigkeit des Verfahrens schon fällig gewesen ist. Dieser wirkt sich werterhöhend aus. Maßgeblich ist somit auf die Anhängigkeit des Vollstreckungsabwehrantrags abzustellen, also auf den Eingang des Antrags bei Gericht. Die zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen Beträge sind als Rückstand zu werten. Soweit nur für einen begrenzten Zeitraum die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung geltend gemacht wird, z.B. nur für die nächsten sechs Monate, bestimmen diese konkreten Beträge den Verfahrenswert (so schon BGH, NJW 1962, 806; OLG Hamm, Rpfleger 1991, 387). Sofern sich aus dem Antrag nicht ergibt, dass die Vollstreckbarkeit nur bezüglich eines Teils des Titels ausgeschlossen werden soll, ist der volle titulierte Unterhaltsbetrag in die Berechnung nach § 51 FamGKG einzustellen.

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