Über das Vermögen des Schuldners ist am 22.05.2001 unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Beschluss vom 18.03.2002 hat der Rechtspfleger das schriftliche Verfahren angeordnet und u. a. bestimmt, dass Einwendungen gegen die vom Schuldner beantragte Ankündigung der Restschuldbefreiung schriftlich spätestens bis zum 14.05.2002 vorzubringen sind. Mit Schreiben vom 10.05.2002, bei Gericht eingegangen am 14.05.2002, hat die Gläubigerin zu 2) beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu versagen.
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