Die rechtliche Stellung des Verwalters

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Bestellung von Amts wegen

Auch wenn kein (zulässiger) Antrag eines Gläubigers vorliegt, hat das Insolvenzgericht in den o.g. Fällen im Rahmen seiner Aufsichtspflicht nach § 58 InsO von Amts wegen einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, wenn dies notwendig erscheint, d.h. keine anderweitigen Maßnahmen ergriffen werden können.

Mögliche Interessenkollisionen hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, was als Anregung aufzufassen ist, einen Sonderinsolvenzverwalter für die jeweilige Aufgabe zu bestellen, an deren Wahrnehmung der Verwalter gehindert ist.

Rechtsmittel bei Ablehnung der Bestellung

Lehnt das Insolvenzgericht die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ab, steht weder einem einzelnen Insolvenzgläubiger noch mehreren Insolvenzgläubigern gemeinsam ein Rechtsmittel zu. Dies gilt auch dann, wenn ein Sonderinsolvenzverwalter einen Gesamtschaden nach § 92 InsO geltend machen soll (BGH v. 05.02.2009 – IX ZB 187/08). Auch gegen die umgekehrte Entscheidung des Insolvenzgerichts, einen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen, steht dem einzelnen Insolvenzgläubiger kein Beschwerderecht zu (BGH v. 21.07.2016 – IX ZB 58/15). Es kommt lediglich ein von einer Entscheidung der Gläubigerversammlung abgeleitetes Beschwerderecht des einzelnen Gläubigers entsprechend § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO in Betracht, das aber der Durchsetzung der Entscheidung der Gläubigergesamtheit dient, nicht der Verwirklichung eines Rechts des einzelnen Gläubigers (BGH v. 30.09.2010 – IX ZB 280/09; BGH v. 09.06.2016 – IX ZB 21/15).