KG - Beschluss vom 22.07.2008
7 W 42/08
Normen:
ZPO § 116 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2008, 841
NJ 2008, 514
ZIP 2009, 883
ZVI 2009, 89
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 26/08

Zur Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter bei fehlender detaillierter Darlegung, warum dem wirtschaftlich beteiligten Großgläubiger die Kostenaufbringung unzumutbar ist

KG, Beschluss vom 22.07.2008 - Aktenzeichen 7 W 42/08

DRsp Nr. 2008/16600

Zur Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter bei fehlender detaillierter Darlegung, warum dem wirtschaftlich beteiligten Großgläubiger die Kostenaufbringung unzumutbar ist

»Zur Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter bei fehlender detaillierter Darlegung, warum dem wirtschaftlich beteiligten Großgläubiger (hier mindestens 10.000,-Euro Insolvenzforderung) die Kostenaufbringung im Sinne des § 116 Abs.1 ZPO unzumutbar ist (Abgrenzung zum Beschluss des BGH vom 6. März 2006, II ZB 11/05 -).«

Normenkette:

ZPO § 116 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller begehrt als Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Klage, mit der er von den Antragsgegnerinnen Zahlung von Werklohn der Insolvenzschuldnerin aus drei Bauvorhaben verlangt. Die Antragsgegnerinnen sind dem entgegengetreten. Die Einzelrichterin des Landgerichts hat es dahinstehen lassen, ob die Klage hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO bietet und hat die Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 14. Februar 2008 ausschließlich mit der Begründung verweigert, dass den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten die Kostenaufbringung zuzumuten ist (§ 116 Abs.1 Nr.1 ZPO). Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 14. Februar 2008 Bezug genommen.