Der Antragsteller begehrt als Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Klage, mit der er von den Antragsgegnerinnen Zahlung von Werklohn der Insolvenzschuldnerin aus drei Bauvorhaben verlangt. Die Antragsgegnerinnen sind dem entgegengetreten. Die Einzelrichterin des Landgerichts hat es dahinstehen lassen, ob die Klage hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO bietet und hat die Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 14. Februar 2008 ausschließlich mit der Begründung verweigert, dass den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten die Kostenaufbringung zuzumuten ist (§ 116 Abs.1 Nr.1 ZPO). Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 14. Februar 2008 Bezug genommen.
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