Autor: Dorell |
Aufgrund der Wirkungserstreckung des ausländischen Insolvenzverfahrens auf die im Inland belegenen Vermögenswerte des Schuldners ist es dem inländischen Gläubiger regelmäßig untersagt, sich durch Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung Befriedigung außerhalb des Insolvenzverfahrens zu verschaffen. Er muss sich mit seiner Forderung vielmehr an dem ausländischen Verfahren beteiligen, um zumindest Aussicht auf eine teilweise Befriedigung seiner Ansprüche zu erhalten.
Die Möglichkeiten eines Gläubigers, sich an einem ausländischen Insolvenzverfahren zu beteiligen, bestimmen sich grundsätzlich nach dem Recht des Eröffnungsstaates. Dies gilt z.B. für die Modalitäten der Forderungsanmeldung, der Teilnahme an Gläubigerversammlungen oder der Bedingungen für die Geltendmachung von Ab- und Aussonderungsrechten. Einheitliche Regelungen finden sich insoweit in der EuInsVO.
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