Umfang der Wirkungserstreckung

Autor: Dorell

Allgemeines

Automatische Anerkennung

Nach § 343 Abs. 1 InsO wird ebenso wie mit Art. 16 Abs. 1 EuInsVO 2000/Art. 19 EuInsVO 2015 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Eröffnungsstaat für das Hoheitsgebiet des Zweitstaates anerkannt. Anerkannt werden daneben auch sonstige zur Durchführung und Beendigung des Verfahrens getroffene Entscheidungen des ausländischen Insolvenzgerichts (§ 343 Abs. 2 InsO; Art. 25 Abs. 1 EuInsVO 2000/Art. 32 Abs. 1 EuInsVO 2015). Hierzu gehören insbesondere im Eröffnungsverfahren getroffene Sicherungsmaßnahmen, wie etwa die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters.

Recht des Eröffnungsstaates

Wird ein im Ausland eröffnetes Insolvenzverfahren entsprechend den vorstehenden Voraussetzungen im (deutschen) Inland anerkannt, so bedeutet dies, dass sich die materiellen und formellen Rechtsfolgen der Insolvenzeröffnung grundsätzlich aus dem ausländischen Recht des Eröffnungsstaates ergeben (Art. 4 EuInsVO 2000/Art. 7 EuInsVO 2015; § 335 InsO). Mit § 335 InsO werden grundsätzlich die mit der ausländischen Verfahrenseröffnung verbundenen Wirkungen auf das Inland erstreckt. Dasselbe gilt über Art. 4 EuInsVO 2000/Art. 7 EuInsVO 2015 für den Anwendungsbereich der Verordnung.

Verfahrensregelungen