Anerkennungsvoraussetzungen

Autor: Dorell

Universalitätsanspruch der lex fori concursus

Gesamtvollstreckungsverfahren

Voraussetzung für die Anerkennung eines ausländischen Verfahrens ist zunächst, dass es sich bei diesem Verfahren um ein Insolvenzverfahren im weitesten Sinne handelt, also um ein Verfahren, das den Charakter eines Gesamtvollstreckungsverfahrens trägt (vgl. Anhänge A und B zur EuInsVO). Daran scheitert z.B. die Anerkennung eines in Großbritannien zwischen einem Versicherungsunternehmen und bestimmten Gruppen seiner Versicherungsnehmer getroffenen vergleichsplanrechtlichen Regelung, sogenanntes "Scheme of Arrangement" (OLG Celle v. 08.09.2009 – 8 U 46/09). Dagegen erfüllt ein Verfahren nach Chapter 11 des US-Bankruptcy Code die notwendigen Voraussetzungen (vgl. OLG Frankfurt v. 20.02.2007 – 5 U 24/05).

Die Anerkennung und damit die Wirkungserstreckung eines ausländischen Insolvenzverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland setzen weiterhin voraus, dass das ausländische Recht die Wirkungen der Verfahrenseröffnung auf das außerhalb des Anordnungsstaates belegene Vermögen des Gemeinschuldners erstreckt.

Dieser Universalitätsanspruch, der auch in § 35 InsO zum Ausdruck kommt, findet sich mehr oder weniger in den Rechtsordnungen aller (EU-)Länder:

Land

Deutsche Fundstelle

Belgien

BGH v. 11.07.1985 – IX ZR 178/84, NJW 1985, 2897

Dänemark

BGH v. 24.02.1994 – VII ZR 34/93, ZIP 1994, 547

Frankreich

BGH v. 09.12.1987 – VIII ZR 374/86, ZIP 1988,