Vollstreckbarerklärung insolvenzrechtlicher Entscheidungen

Autor: Dorell

Allgemeines

Vollstreckbarerklärung erforderlich

Die automatische Anerkennung der Entscheidungen des ausländischen Insolvenzgerichts bezieht sich grundsätzlich nicht auf die Vollstreckungswirkung einer solchen Entscheidung. Soweit z.B. die ausländische Eröffnungsentscheidung entsprechend § 148 Abs. 2 InsO einen Vollstreckungstitel darstellt, mittels der der Insolvenzverwalter die zwangsweise Herausgabe von Gegenständen zur Insolvenzmasse betreiben kann, ist eine solche Vollstreckungsmaßnahme in Deutschland erst dann möglich, wenn dieser Titel durch ein deutsches Gericht für vollstreckbar erklärt wird. Siehe für den Fall der Vollstreckung einer deutschen Entscheidung im Ausland Teil 13/4.

Vollstreckbarklärung nicht erforderlich

Im Anwendungsbereich der EuInsVO 2015 ist eine Vollstreckbarerklärung nicht erforderlich. Art. 32 EuInsVO 2015 verweist auf die EuGVVO 2012. Danach setzt die grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung keine Vollstreckbarerklärung des Titels voraus (Art. 39 EuGVVO 2012).

Verfahren der Vollstreckbarerklärung

EuInsVO 2000

Summarisches Verfahren

Art. 25 Abs. 1 EuInsVO 2000 verweist für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung auf die Art. 31 ff. EuGVÜ (jetzt: Art. 38 ff. EuGVVO 2001; BGH v. 08.11.2012 – ). Danach ist über die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung in einem summarischen Verfahren zu befinden, innerhalb dessen dem Schuldner kein rechtliches Gehör zu gewähren ist.