Autor: Dorell |
Wird über das Vermögen des Schuldners im Ausland das Insolvenzverfahren eröffnet, so obliegt es grundsätzlich dem ausländischen Gericht oder der dort zuständigen Behörde, die Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, die zur Durchführung und Beendigung des Verfahrens erforderlich sind. Durch deren Anerkennung entfalten diese Maßnahmen und Anordnungen unmittelbare Wirkung im Inland. Dessen ungeachtet besteht aber im Einzelfall die Möglichkeit, das inländische Insolvenzgericht einzuschalten.
Sowohl nach § 343 Abs. 2 InsO als auch nach Art. 25 Abs. 1 EuInsVO 2000/Art. 32 Abs. 1 Unterabs. 3 EuInsVO 2015 werden Sicherungsmaßnahmen des ausländischen Insolvenzgerichts ohne weiteres Verfahren in Deutschland anerkannt, soweit diese nach dem Antrag auf oder im Zusammenhang mit der Verfahrenseröffnung getroffen werden.
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