Verfahren der Anerkennung

Autor: Dorell

Automatische Anerkennung

Ohne Anerkennungsverfahren

Die Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens und die damit verbundene Wirkungserstreckung in Deutschland setzt kein gesondertes Anerkennungsverfahren voraus. Vielmehr entfaltet die ausländische Verfahrenseröffnung ihre Wirkungen auf das Gebiet der Bundesrepublik, sobald diese Eröffnungsentscheidung im Eröffnungsstaat wirksam ist (LG Mosbach v. 17.01.2014 – 5 T 62/13). Die Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses ist demnach nicht erforderlich.

Anerkennung von Sicherungsmaßnahmen

Dies gilt sowohl nach der autonomen Regelung des § 343 InsO als auch gem. Art. 16 EuInsVO 2000/Art. 19 EuInsVO 2015. Ohne weiteres Verfahren werden auch Sicherungsmaßnahmen anerkannt, die das ausländische Insolvenzgericht nach dem Antrag auf Verfahrenseröffnung trifft (Art. 25 Abs. 1 EuInsVO 2000; Art. 32 Abs. 1 Unterabs. 3 EuInsVO 2015; § 343 Abs. 2 InsO).

Mit Anerkennungsverfahren

Die automatische Anerkennung von ausländischen Insolvenzentscheidungen ist außerhalb der EuInsVO nicht in allen Ländern die Regel. So setzt z.B. die Anerkennung einer ausländischen Konkurseröffnung in der Schweiz gem. Art. 166 IPRG eine entsprechende Entscheidung des zuständigen schweizerischen Gerichts voraus (vgl. BezG Zürich v. 08.12.2000 – U/EK 2090).

Feststellung der Anerkennung