Autor: Lissner |
Stellt das unterbrochene Verfahren für den Schuldner einen Aktivprozess dar, kann die Aufnahme durch den Verwalter nach § 85 InsO erfolgen. Die Abgrenzung zwischen Aktivprozessen, deren Aufnahme in § 85 InsO geregelt ist, und den in § 86 InsO genannten Passivprozessen ist nicht anhand der Parteirolle im Prozess, sondern nach Maßgabe der materiellen Rechtslage aus Schuldnersicht zu beurteilen (OLG Hamburg v. 24.03.2016 –
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