Aufnahme eines Aktivprozesses (§ 85 InsO)

Autor: Lissner

Aufnahme durch den Verwalter (§ 85 Abs. 1 InsO)

Begriff des Aktivprozesses

Stellt das unterbrochene Verfahren für den Schuldner einen Aktivprozess dar, kann die Aufnahme durch den Verwalter nach § 85 InsO erfolgen. Die Abgrenzung zwischen Aktivprozessen, deren Aufnahme in § 85 InsO geregelt ist, und den in § 86 InsO genannten Passivprozessen ist nicht anhand der Parteirolle im Prozess, sondern nach Maßgabe der materiellen Rechtslage aus Schuldnersicht zu beurteilen (OLG Hamburg v. 24.03.2016 – 3 U 171/08). Als Aktivprozess ist demnach nicht allein ein Verfahren zu betrachten, in welchem der Schuldner als Kläger auftritt. Auch für den Schuldner als beklagte Partei kann ein Aktivprozess i.S.d. § 85 InsO vorliegen, wenn die Folgen des Prozesses für ihn und damit für die Masse wirken. Es kommt also auf die Massezugehörigkeit des streitbefangenen Anspruchs an (BGH v. 11.12.2008 – IX ZB 232/08; Schumacher, in: MünchKomm- InsO, § 85 Rdnr. 3). So kann auch eine negative Feststellungsklage gegen den Schuldner für diesen einen Aktivprozess darstellen, wenn er z.B. auf Feststellung verklagt wird, ein zur Masse gehörendes Recht bestehe nicht oder ein Anspruch sei erloschen. Wird dagegen mit einer Klage die Haftung des Schuldners und damit der Insolvenzmasse verfolgt, ist von einem Passivprozess auszugehen, der nicht unter § 85 InsO fällt (BGH v. 04.04.2012 – XII ZR 52/11).

Aufnahme durch Verwalter