Verfahrensunterbrechung

Autor: Lissner

Die Insolvenzeröffnung hat auch im prozessualen Bereich erhebliche Auswirkungen. Bei Eröffnung rechtshängige Prozesse sind kraft Gesetzes unterbrochen (§ 240 ZPO), ohne dass dies dem Gericht angezeigt werden müsste. Dadurch soll den Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden, sich auf die veränderte Sachlage bei einer Partei, nämlich dem Schuldner, einzustellen. Insbesondere soll dem Verwalter Gelegenheit gegeben werden, eine für die Masse günstige Entscheidung im Hinblick auf die Beendigung des Prozesses zu treffen. Er tritt im Prozess als gesetzlicher Prozessstandschafter des Schuldners auf (BGHZ 88, 331, 334; Zöller/Althammer, ZPO, vor § 50 Rdnr. 19).

Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens

Wie der unterbrochene Prozess aufgenommen werden kann, regeln die §§ 85 ff. InsO. Es ist zu unterscheiden:

Ein Aktivprozess des Schuldners kann nach § 85 InsO durch den Verwalter für die Masse aufgenommen werden; erscheint die Aufnahme dem Verwalter nicht erfolgversprechend, kann er die Aufnahme ablehnen und so die streitbefangene Sache dem Schuldner freigeben (siehe Teil 6/5.2).

Ein Passivprozess des Schuldners kann von dem Verwalter und dem anderen Teil aufgenommen werden (§ 86 ZPO). Der Prozess muss ein Aussonderungs- oder Absonderungsrecht oder einen Masseanspruch zum Gegenstand haben (siehe Teil 6/5.3).