Wirkung der Unterbrechung

Autor: Lissner

Fristunterbrechung (§ 249 Abs. 1 ZPO)

Die Unterbrechung nach § 240 ZPO hat zunächst Auswirkungen auf noch laufende Fristen. Diese werden nach § 249 Abs. 1 ZPO unterbrochen; eine unterbrochene Frist beginnt nach Prozessaufnahme von neuem zu laufen. § 249 Abs. 1 ZPO betrifft grundsätzlich jede Frist im Zivilprozess. Unterbrochen werden insbesondere die Frist zur Klageerwiderung nach §§ 275, 277 ZPO, die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid nach § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, die Frist zur Einspruchserhebung gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid nach § 339 ZPO, aber auch die Berufungs- und Revisionsfrist nach §§ 517, 548 ZPO (BGH, NJW 1990, 1854).

Unwirksamkeit von Prozesshandlungen (§ 249 Abs. 2 ZPO)

Prozesshandlungen einer Partei während der Unterbrechung haben keine Wirkung (§ 249 Abs. 2 ZPO). Sie sind nach Aufnahme des Verfahrens u.U. nochmals vorzunehmen. Prozesshandlungen gegenüber dem Gericht sollen jedoch möglich und wirksam sein. So wird die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gegenüber dem Gericht während des Unterbrechungszeitraums für wirksam erachtet (BGH, NJW 1977, 717). Die Unwirksamkeit einer Prozesshandlung kann durch Genehmigung des anderen Teils geheilt werden (§ 295 ZPO). Daher soll die mögliche Unwirksamkeit einer Prozesshandlung auch nicht von Amts wegen beachtet werden, sondern nur auf Rüge des anderen Teils (BGH, NJW 1952, 705).