Voraussetzungen der Unterbrechung

Autor: Lissner

Unterbrechung mit Verfahrenseröffnung

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner auch die verfahrensrechtliche Befugnis, Prozesse zu führen, deren Streitgegenstand die Masse betrifft (Stackmann, in: MünchKomm- ZPO, § 240 Rdnr. 1, 2). Dies gilt auch bei Anordnung der Eigenverwaltung (BGH v. 07.12.2006 – V ZB 93/06), denn obwohl der Schuldner berechtigt bleibt, über die Masse zu verfügen, benötigt er auch als Eigenverwalter eine Überlegungsfrist. Wird der Insolvenzverwalter im Insolvenzplan ermächtigt, anhängige Anfechtungsklagen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gem. § 259 Abs. 3 InsO fortzuführen, werden diese Prozesse durch die Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen. Der Verwalter in dem neuen Insolvenzverfahren kann den Rechtsstreit aufnehmen (BGH v. 09.01.2014 – IX ZR 209/11).

Ausländisches Insolvenzverfahren

Nach § 240 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 352 InsO wird ein Rechtsstreit im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochen, wenn das Verfahren die Insolvenzmasse betrifft, auch wenn es sich um ein ausländisches Insolvenzverfahren handelt (OLG Frankfurt v. 28.08.2012 – 5 U 150/11).

Unterbrechung im Eröffnungsverfahren