Einzelne Verfahrensarten

Autor: Lissner

Kostenfestsetzung

Ein Kostenfestsetzungsverfahren für die Kosten der Vorinstanzen ist auch dann unterbrochen, wenn die Unterbrechungswirkung erst in einem späteren Rechtszug eintritt (BGH v. 29.06.2005 – XII ZB 195/04) und unabhängig davon, dass die Kostengrundentscheidung bereits rechtskräftig ist (BGH v. 15.05.2012 – VIII ZB 79/11).

Zwangsvollstreckung

Eine Unterbrechung tritt nicht ein im Zwangsvollstreckungsverfahren (BGH v. 28.03.2007 – VII ZB 25/05), da die InsO hierzu spezielle Regelungen wie etwa §§ 88, 89, 49 InsO enthält. So kann ein bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht abgeschlossenes Zwangsversteigerungsverfahren gegenüber dem Insolvenzverwalter fortgeführt werden (BGH v. 10.05.2016 – XI ZR 46/14).

Prozesskostenhilfe

Keine Anwendung findet § 240 ZPO auch auf Verfahren der Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO (BGH v. 04.05.2006 – IX ZA 26/04; OLG Düsseldorf, ZIP 2003, 2131).

Beratungshilfe

Keine Anwendung findet § 240 ZPO auch auf Verfahren der Beratungshilfe nach dem BerHG.

Schiedsgerichtsverfahren

Auch im Schiedsgerichtsverfahren ist § 240 ZPO nicht anzuwenden. Das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs fällt jedoch in den Anwendungsbereich des § 240 ZPO (BGH v. 26.04.2017 – I ZB 119/15).

Arrestverfahren

Das nach §§ ff. oder das Verfahren der einstweiligen Verfügung nach §§ ff. als summarische Erkenntnisverfahren sind von der Unterbrechungswirkung des § betroffen.