Autor: Lissner |
Der Prozess, in welchem gegen den Schuldner ein Anspruch geltend gemacht wird, der als Insolvenzforderung nach § 38 InsO zu qualifizieren ist, bleibt nach § 87 InsO zunächst unterbrochen. Er kann weder vom Verwalter noch vom Gegner aufgenommen werden.
Der Gläubiger hat seine Insolvenzforderung gem. §§ 174 ff. InsO zur Tabelle anzumelden. Sie wird im allgemeinen Prüfungstermin geprüft und bei Feststellung zur Tabelle rechtskräftig festgestellt (§ 178 Abs. 3 InsO). Der unterbrochene Prozess ist damit in der Hauptsache erledigt, weil der Gläubiger auf dem insolvenzrechtlichen Weg die rechtskräftige Feststellung seiner Forderung erhalten hat. Die nach § 91a ZPO hier dem Schuldner zur Last fallenden Prozesskosten sind gewöhnliche Insolvenzforderungen, sie waren mit Klageerhebung bereits vor Insolvenzeröffnung angelegt (für den Konkurs Kuhn/Uhlenbruck,
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