1. Allgemeines

Autoren: Griebel/Wiek

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Für die Abgrenzung eines Wohn- von einem Gewerberaummietverhältnis ist die vertragliche Zweckbestimmung der Räume maßgeblich. Das ist von besonderer Bedeutung, weil nur für Wohnraummietverhältnisse die besonderen Mieterschutzvorschriften gelten. Ein Wohnraummietverhältnis ist nur dann anzunehmen, wenn die Räume vertragsgemäß die Wohnbedürfnisse des Mieters oder seiner Familie erfüllen sollen.1)

Vereinbaren die Parteien die entgeltliche Überlassung von Räumen zu Wohnzwecken, liegt ein Wohnraummietverhältnis vor.2) Was unter "Wohnen" zu verstehen ist, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung.3) Hierunter fallen vor allem die Führung eines Haushalts, die Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, das Waschen der Wäsche, die Körperpflege, die Pflege der Geselligkeit, das Schlafen sowie die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die gewöhnlich in der Wohnung vorgenommen werden.4) Ohne diese ausdrückliche Zweckbestimmung handelt es sich aber eher um Raummiete als um Wohnraummiete.