2. Durchsetzung der Abrechnungspflicht nach § 566 Abs. 3 BGB

Autor: Emmert

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Legt der Vermieter die Abrechnung nach Beendigung des Abrechnungszeitraums nicht fristgerecht vor, so hat der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der laufenden Vorauszahlungen.12)

Betragsmäßig ist das Zurückbehaltungsrecht begrenzt auf die Summe der im nicht abgerechneten Zeitraum geleisteten Vorauszahlungen.13) Außerdem kann der Mieter den Vermieter auf Erteilung einer Abrechnung verklagen. Diese Klage wird zweckmäßig im Wege der Stufenklage mit einer Klage auf Auszahlung eines etwaigen Abrechnungsguthabens verbunden. Beide Rechtsbehelfe bestehen bis zur Vorlage einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung.14)

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Nach der Rechtsprechung des BGH15)

kann der Mieter die Vorauszahlungen für die abgelaufene Abrechnungsperiode zurückverlangen, wenn

der Vermieter nicht binnen der Abrechnungsfrist von einem Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums eine Betriebskostenabrechnung vorgelegt hat (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB) und