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Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 WiStG setzt eine im Vergleich zur ortsüblichen Miete unangemessen hohe Miete voraus. Unangemessenheit liegt vor, wenn die konkrete Miete um 20 % und mehr über der ortsüblichen Miete liegt und damit die sogenannte Wesentlichkeitsgrenze überschreitet. Diese ursprünglich von der Rechtsprechung4) BGH vom 11.01.1984 - VIII ARZ 13/83, WuM 1984, 68; KG vom 28.10.1991 - 2 Ss 59/91 u. 5 Ws (B) 100/91, WuM 1992, 140; OLG Hamburg vom 15.11.1982 - 4 U 181/81, WuM 1983, 20. | |
entwickelte Grenze ist seit dem 01.09.1993 Tatbestandsmerkmal des § 5 WiStG. Bei der Überprüfung der Angemessenheit ist die Gesamtheit der vom Vermieter erbrachten Leistungen, z.B. Gestellung von Mobiliar, Überlassung von Nebenräumen, Gestattung der Benutzung von Gemeinschaftsanlagen, mit dem Gesamtwert aller Mieterleistungen, vor allem mit der zu zahlenden Nettomiete zu vergleichen.5)Bub in Bub/Treier, II Rdn. 2245. | |